INFO Rauchwarnmelderpflicht Berlin/Brandenburg
für Neu-und Umbauten ab 1.7.2016
für bestehende Wohnungen ab 1.1.2021
Übergangsfrist bis 31.12.2020
Die Landesbauordnung § 48 Absatz 4 schreibt vor, in welchen Räumen ein Rauchwarnmelder eingebaut werden muss:
Allen Gesetzestexten liegt die Anwendungsnorm DIN 14676 zu Grunde: In Wohnungen müssen Aufenthaltsräume, Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungs-wege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben.
Bei offenen Verbindungen mit mehreren Geschossen ist mindestens auf der obersten Ebene ein Rauchwarnmelder zu installieren.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Gemäß Landesbauordnung § 18 verantwortlich:
Für den Einbau: Eigentümer
Für die Betriebsbereitschaft: Eigentümer
Der Eigentümer / Vermieter muss den Einbau fachgerecht ausführen lassen, den Einbau und die regelmäßigen Wartungen dokumentieren.
Die Anwendungsnorm DIN 14676 gibt Empfehlungen für die Planung, den Einbau und die Wartung von Rauchwarnmeldern in Wohnungen und Wohnhäuser.
Gemäß der DIN 14676 (Rauchwarnmelder für Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung), müssen Fachkräfte für Rauchwarnmelder über einen Kompetenznachweis in den Bereichen Projektierung, Installation und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern verfügen. Dieser wird alle 5 Jahre aktualisiert.
Die Produktnorm DIN EN 14604 beschreibt die Eigenschaften, die ein Rauchwarnmelder haben muss, sowie die entsprechenden Prüf- und Zulassungszeichen.
Zusatzinformationen:
Durch das BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.6.2014, B 3 KR 8/13 R ist die Übernahme der Kosten von Zusatzgeräten durch die Kassen bei Mietern mit Optischen und Akustischen Einschränkungen bereits geregelt.
Als geprüfte und zertifizierte Fachkraft für Rauchmelder bieten wir Ihnen folgende Leistungen:
Vollständige Projektplanung, Bedarfsermittlung, Kostenkalkulation über die Erstausstattung,